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BEZIRK PERG. Bald ist es wieder so weit. Ab spätestens März 2022 kann der Steuerausgleich für das Jahr 2021 beim Finanzamt durchgeführt werden. Tips hat zu diesem Anlass mit den Geschäftsführern Andreas Pfeiffer und Lothar Hiebl vom Steuerberatungsbüro Martin Pfeiffer in Perg gesprochen.

Andreas Pfeiffer und Lothar Hiebl geben den Tips-Lesern Steuertipps. (Foto: fizkes/Shutterstock.com)
Andreas Pfeiffer und Lothar Hiebl geben den Tips-Lesern Steuertipps. (Foto: fizkes/Shutterstock.com)

Die Arbeitnehmerveranlagung kann nicht nur für das letzte Jahr, sondern für die letzten fünf Jahre (2017 bis 2021) eingereicht werden. Gerade bei Eltern, bei Pendlern und bei Arbeitnehmern, die im letzten Jahr oft im Homeoffice gearbeitet haben, stehen die Chancen gut, sich mit dem Jahresausgleich Geld vom Finanzamt zurückzuholen. „Aber nicht nur die Homeoffice-Pauschale, die Pendlerpauschale oder der Familienbonus Plus vermindern die Steuerschuld, sondern genauso kann aufgrund von hohen Krankheitskosten oder Weiterbildungskosten ein Teil der Einkommensteuer zurückgeholt werden“, erklären Pfeiffer und Hiebl.

Kostendeckung im Homeoffice

„Hinsichtlich der Covid-19-Pandemie haben viele Arbeitnehmer im Homeoffice gearbeitet. Das kann man jetzt in Form einer Homeoffice-Pauschale bei der Arbeitnehmerveranlagung zu seinem Vorteil nutzen, sofern der Arbeitgeber diese Pauschale nicht bereits unter dem Jahr berücksichtigt hat“, sagt Hiebl. Dabei handelt es sich um eine pauschale Kostendeckung in der Höhe von maximal drei Euro pro Tag für bis zu 100 Tage pro Jahr, also maximal 300 Euro pro Jahr. Die Pauschale gilt für alle Kosten im letzten Jahr in Zusammenhang mit der Arbeit im Homeoffice, wie etwa Kosten für Telefon, Strom, Internetanschluss, Heizung usw. – dafür sind keine Belege notwendig.

Homeoffice-Mobiliar abschreiben

Zudem können Kosten für größere Anschaffungen im Homeoffice als Werbungskosten (unter der Kennzahl 158) berücksichtigt werden, dafür sind jedoch entsprechende Belege erforderlich. Darunter versteht man Kosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar wie etwa Schreibtisch, Bürosessel oder Beleuchtung. Die Werbungskosten können in der Höhe von maximal 300 Euro geltend gemacht werden, vorausgesetzt, es wurde mindestens 26 Tage im Jahr im Homeoffice gearbeitet. Sollte ergonomisches Mobiliar im Jahr 2020 angeschafft worden sein, können bereits im Jahr 2020 Werbungskosten bis zu maximal 150 Euro angesetzt werden. In diesem Fall sind jedoch auch im Jahr 2021 nur mehr 150 Euro geltend zu machen.

Vorsicht bei der Pendlerpauschale

Außerdem gibt es im Jahr 2021 bei der Pendlerpauschale eine neue Regelung. Bekannt ist, dass Urlaubstage und Krankenstandstage die Pendlerpauschale nicht vermindern. Darüber hinaus erhalten im Jahr 2021 Arbeitnehmer für das erste halbe Jahr und für November und Dezember die volle Pendlerpauschale, unabhängig davon, ob man tatsächlich ins Büro gefahren ist. „Zu beachten ist jedoch, dass für die Monate Juli bis Oktober 2021 diese Regelung nicht gilt, die volle Pendlerpauschale steht für diesen Zeitraum nur dann zu, wenn man an mindestens elf Tagen im Monat pendelt“, betont Steuerberater Pfeiffer.

Bei Eltern sorgt der Familienbonus Plus für eine zusätzliche steuerliche Entlastung. Eltern steht für 2021 pro Kind ein Familienbonus in Höhe von 1.500 Euro und bei volljährigen Kindern in der Höhe von 500 Euro pro Kind zu. Alleinverdiener und Alleinerzieher mit einem geringen Einkommen, die wenig bzw. keine Lohnsteuer zahlen, erhalten einen Kindermehrbetrag von 250 Euro.

Zusätzliche Steuerposten

Neben den bereits genannten Möglichkeiten können zusätzlich folgende Posten noch zu einer höheren Gutschrift führen:

- Werbungskosten (Berufskleidung, Sozialversicherungsbeiträge bei geringfügiger Beschäftigung, Weiterbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungskosten, Betriebsratsumlage usw.)

- Sonderausgaben (Steuerberatungskosten, Kirchenbeitrag, Spenden usw.)

- und außergewöhnliche Belastungen (Krankheits- und Begräbniskosten).


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