Donnerstag 28. März 2024
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 “Dieser Gutschein ist gültig ein Jahr ab Kauf, vorbehaltlich Verfügbarkeit.“ Das stand auf den Urlaubsgutscheinen, die das Linzer Unternehmen Best Cast Handels GmbH über eine Internetplattform vertrieb. Die AK hat geklagt und vom Obersten Gerichtshof (OGH) Recht bekommen: Die Klausel ist rechtswidrig – die kurze Frist eine grobe Benachteiligung. Die von Best Case vertriebenen Gutscheine dürfen nicht nach einem Jahr ablaufen.

AK-Konsumentenberater Mag. Rainer Fasoli
AK-Konsumentenberater Mag. Rainer Fasoli

Gutscheine gelten grundsätzlich 30 Jahre lang. Unter gewissen Umständen kann diese Frist aber verkürzt werden. Für eine Verkürzung braucht es jedoch gute Gründe. Dem Argument von Best Case, dass der Nachteil der kurzen Gültigkeitsdauer durch einen günstigen Preis ausgeglichen wird, folgte der OGH nicht. Er wies darauf hin, dass die Benachteiligung der Gutscheininhaber durch das Vorsehen einer Rückzahlungsmöglichkeit verhindert werden könnte.

Die Arbeiterkammer hat noch eine weitere Klausel angefochten: „Etwaige Gewährleistungsansprüche sind vom Reiseteilnehmer direkt an den Leistungspartner zu richten.“ Auch diese Klausel ist rechtswidrig. Der OGH stellte klar, dass Best Case selbst dafür einstehen muss, wenn ein Partnerunternehmen (Hotel) den Gutschein nicht akzeptiert.

Betroffene Konsumenten/-innen können die Einlösung bereits abgelaufener Gutscheine verlangen. Die AK Konsumentenschützer haben dafür einen Musterbrief vorbereitet.

Den Musterbrief, das Urteil und weiter Infos finden Sie auf ooe.konsumentenschutz.at

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