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Kartellamt: voestalpine muss 65 Millionen Euro Strafe zahlen

Anna Stadler, 12.12.2019 17:31

LINZ. Aufgrund von Absprachen hat das deutsche Bundeskartellamt mehrere Unternehmen mit Millionenstrafen belegt – darunter auch die voestalpine.

Die voestalpine muss wegen Absprachen 65,5 Millionen Euro Strafe zahlen. Symbolfoto: Weihbold
Die voestalpine muss wegen Absprachen 65,5 Millionen Euro Strafe zahlen. Symbolfoto: Weihbold

Die Ermittlungen des Bundeskartellamtes wurden voestalpine im September 2017 infolge einer Hausdurchsuchung bekannt. Sie betrafen bestimmte Aufpreise sowie Legierungs- und Schrottzuschläge für den deutschlandweiten Vertrieb von gewissen Produktgruppen von Quartoblechen – also Grobbleche, die nicht als Warmband hergestellt werden. „Nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrages im Juli 2002 bis zum August 2008 haben sich Vertreter der Stahlhersteller regelmäßig im sogenannten Technikerkreis der Walzstahl-Vereinigung getroffen und haben Absprachen über die wichtigsten Aufpreise und Zuschläge für bestimmte Quartobleche in Deutschland getroffen“, Andreas Mundt, Präsident des deutschen Bundeskartellamtes.

Insgesamt 646 Euro Strafe

Zu den betroffenen Unternehmen gehörten neben der voestapline auch die Dillinger Hüttenwerke, Ilsenburger Grobblech und thyssenkrupp Steel Europe. Insgesamt beträgt das Bußgeld rund 646 Millionen Euro. Mit einem Anteil von 65,5 Millionen Euro kam die voestalpine noch glimpflich davon: Die voestalpine habe die Ermittlungen des Bundeskartellamtes von Beginn an unterstützt und vollinhaltlich kooperiert, lässt das Unternehmen wissen. „Dies wurde bei der Bußgeldfestsetzung berücksichtigt“, so das deutsche Bundeskartellamtes.

„Restriktive Regelungen“ als Konsequenz

„Ehemalige sowie die aktuellen Mitglieder des Vorstandes der voestalpine AG waren in diesen Sachverhalten weder involviert, noch hatten sie darüber Kenntnis“, betont der Linzer Konzern. Im Rahmen der Aufarbeitung des Sachverhalts habe die voestalpine zudem bereits alle Verbandsmitgliedschaften auf ein notwendiges Maß reduziert und restriktive Regelungen für Teilnahmen an Verbandssitzungen und -veranstaltungen festgelegt.

Die verhängten Bußgelder sind noch nicht rechtskräftig. Gegen die Bescheide samt der in ihnen getroffenen Feststellungen kann Einspruch eingelegt werden, über den gegebenenfalls das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden würde.


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