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Mann erhält Sozialhilfe trotz 450.000 Euro auf Sparbüchern

Tips Logo Verena Beneder, LL.B., 21.12.2025 10:32

DEUTSCHLAND. Ein aktueller Fall sorgt in Deutschland für Diskussionen: Ein Mann bezieht Bürgergeld, obwohl auf seinem Namen rund 450.000 Euro auf drei Sparbüchern liegen.

Symbolbild: boyloso/stock.adobe.com
Symbolbild: boyloso/stock.adobe.com

Es gibt jedoch einen Haken in der Geschichte: Der Mann kann nicht über das Geld verfügen, denn die Sparbücher liegen seit Jahrzehnten im Tresor des Großvaters. Obwohl der Bürgergeldempfänger offizieller Inhaber ist, kann er nicht über das Geld verfügen. Selbst eine Kündigung der Konten ist ohne die Sparbücher unmöglich. Das Vermögen existiert nur auf dem Papier.

Jobcenter klagte

Das Jobcenter wollte die Leistungen einstellen, weil der Mann scheinbar über genug Geld verfügte. Der Fall landet vor Gericht. Dabei entscheidend war nicht die Höhe des Vermögens, sondern der tatsächliche Zugriff darauf. Im Sozialrecht gilt: Wer nicht über sein Geld verfügen kann, hat Anspruch auf Bürgergeld.

Geld unter Vorbehalt

Die Bank zahlt nur an denjenigen, der das physische Sparbuch vorlegt. Damit liegt die Kontrolle über das Geld beim Großvater. Das Gericht in Deutschland wertet dies als Schenkung unter Vorbehalt: Das Vermögen soll später helfen, etwa für Ausbildung oder Hauskauf.

Präzedenzfall im Sozialrecht

Frühere Urteile bestätigten, dass nicht verfügbares Vermögen auch nicht angerechnet wird. Auch das Bundessozialgericht folgt dieser Linie: Entscheidend ist die reale Verfügbarkeit, nicht nur der Name auf dem Konto. Selbst hohe Beträge können damit im Sozialrecht irrelevant sein.

Rechtslage in Österreich

In Österreich hätte der Fall vor Gericht auch anders ausgehen können. Hier entscheidet die Bedarfsorientierte Mindestsicherung über staatliche Unterstützung. Anspruch besteht, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt zu sichern. Im Unterschied zu Deutschland wird Vermögen hier strenger angerechnet, auch wenn es nicht physisch zugreifbar ist. Sparbücher, Guthaben bei Dritten oder Geld „unter Vorbehalt“ können von den Behörden als verwertbares Vermögen betrachtet werden. 


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