Vertragsabschlüsse am Telefon
Werbeanrufe sind nicht nur nervig sondern in vielen Fällen auch gesetzlich verboten. Sollten sich Konsumenten/-innen bei solchen Anrufen zu einem Vertragsabschluss überrumpeln lassen, hat der Gesetzgeber spezielle Regelungen dafür geschaffen:
Bei Verträgen über eine Dienstleistung (z.B. den Wechsel des Telefonanbieters oder Abschluss eines Pay-TV-Abonnements), die während eines vom Unternehmen eingeleiteten Anrufs zustande kommen, muss dieses telefonische Angebot erst schriftlich vom Unternehmen bestätigt werden und Ihnen zugesendet werden.
Damit der Vertrag gültig wird, muss dieses Angebot auch von Ihnen nochmal schriftlich bestätigt werden. Ist dies noch nicht geschehen, darf sich das Unternehmen nicht auf den gültigen Vertrag berufen.
Unter „Anrufe die vom Unternehmen eingeleitet wurden“ fallen neben überraschenden Werbeanrufen auch Anrufe, bei denen der Unternehmen Sie zu einem Rückruf verleitet hat (z.B. durch „Sie haben gewonnen! Rufen Sie folgende Nummer zurück um sich Ihren Gewinn abzuholen!“).
Bei Verträgen die am Telefon ausgehandelt werden haben Sie von einigen Ausnahmen abgesehen ein 14-tägiges Rücktrittsrecht, das Ihnen grundsätzlich sowohl bei Kaufverträgen als auch bei Bestellungen von Dienstleistungen zusteht.
Die Rücktrittserklärung sollte aus Beweisgründen am besten schriftlich binnen 14 Tagen ab Erhalt der Ware an das Unternehmen gesendet werden. Bei Dienstleistungen beginnt die Frist schon mit Vertragsabschluss. Voraussetzung für den Beginn der Frist ist jedenfalls, dass Sie vom Unternehmen nachweislich über Ihr Widerrufsrecht aufgeklärt wurden.
Wurde bei einem Anruf eines Unternehmens ein Vertrag über eine Wett- oder Lotterdienstleistung ausgehandelt, so ist dieser von vornherein ungültig. Sie sind nicht an einen derartigen Vertrag gebunden und können bereits geleistete Zahlungen zurückfordern.
Weitere Informationen finden Sie unter ooe.konsumentenschutz.at
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