Kosten bei verpasstem Arzttermin
Sie konnten einen Zahnarzttermin nicht einhalten. Jetzt verlangt der Arzt von Ihnen im dafür 80 Euro. Darf das sein?
Grundsätzlich darf ein Arzt für einen reservierten Termin eine Entschädigung verlangen, wenn dieser nicht eingehalten werden kann. Auch wenn Sie erst unmittelbar vorher absagen und kein Ersatzpatient gefunden werden kann, sind dem Arzt die tatsächlichen Kosten für den Ausfall zu ersetzen. Und zwar unabhängig davon ob Sie ein Verschulden trifft.
Schon mit der Terminvereinbarung schließen Sie mit dem Arzt einen Behandlungsvertrag ab, der zur Einhaltung verpflichtet. Erscheinen Sie zu dem Termin nicht, kann der Arzt Kosten für seine entgangenen Einnahmen geltend machen.
Viele Patienten ärgern sich, dass sie über diese Kosten nicht im Vorhinein aufgeklärt wurden. Der Arzt ist aber nicht verpflichtet, einen Hinweis über die Kosten bei Terminausfall zu geben. Um also nicht im Nachhinein von einer Rechnung überrascht zu werden, erkundigen Sie sich bereits bei Terminvereinbarung über die Gepflogenheiten des einzelnen Arztes. Manche Ordinationen informieren mit Aushängen oder Informationsblättern. Es ist überdies auch zulässig, wenn der Arzt mit Ihnen im Vorhinein einen pauschalierten Schadenersatz vereinbart, die bei unberechtigt oder nicht abgesagtem Terminen zu bezahlen ist.
Wenn Sie also zu einem Arzttermin verhindert sind, sollten Sie diesen jedenfalls und am besten einige Tage vorher absagen. Somit kann der Arzt seine Behandlungstermine anderweitig organisieren. Im besten Fall vermeiden Sie dadurch eine nachträgliche Rechnung oder erreichen zumindest ein - auf ihre Situation bezogenes - Entgegenkommen.
Weitere Informationen finden Sie auf ooe.konsumentenschutz.at.
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