Fitnessstudio geschlossen – Ihre Rechte als Konsument/-in
Aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus haben alle Fitnessstudios zumindest bis zum 13. April geschlossen. Viele Konsumentinnen und Konsu-menten fragen beim Konsumentenschutz der Arbeiterkammer Oberösterreich nach, ob die Beiträge weitergezahlt werden müssen. Die Experten/-innen der AK OÖ haben die wichtigs-ten Fragen und Antworten für Sie zusammengefasst. Grundsätzlich gilt: Für die Zeit, in der keine Leistung erbracht wird, muss auch kein Entgelt bezahlt werden!
Müssen die Beiträge weitergezahlt werden?
Für die Dauer der Betriebsunterbrechung müssen Sie keine Beiträge bezahlen.
Das Studio bucht weiter ab, soll ich einfach rückbuchen oder mein Konto sperren?
Für eine Rückbuchung haben Sie 8 Wochen Zeit. Warten Sie also die Entwicklung ab. Informieren Sie das Fitnessstudio schriftlich (jedenfalls per E-Mail), dass die Beiträge für die Zeit der Betriebsuterbrechung zurückgezahlt werden müssen und dass Sie die Beiträge rückbuchen lassen, wenn keine Rückzahlung erfolgt.
Entstehen mir durch die Rückbuchung Kosten?
Die Rückbuchung ist für Sie kostenlos. Dem Fitnessstudio werden von der Bank Spesen verrechnet, die das Fitnessstudio zu tragen hat, wenn es die Beiträge unberechtigt einzieht oder trotz Aufforderung nicht zurückzahlt.
Kann ich meinen Vertrag beenden?
Sie können Ihren Vertrag jedenfalls entsprechend der vertraglichen Kündigungsbestimmungen beenden. Ob Sie aufgrund der aktuellen Situation den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung auflösen können, lässt sich derzeit nicht eindeutig sagen. Es sind hier alle Umstände des Einzelfalles abzuwägen und letztendlich eine klärende Gerichtsentscheidung abzuwarten. Jedenfalls müssen Sie während der Dauer der Betriebsunterbrechung keine Zahlungen leisten.
Das Fitnessstudio bietet an, die Zeit der Betriebsunterbrechung am Ende meiner Vertragslaufzeit kostenlos anzuhängen oder mir einen Gutschein auszustellen. Muss ich das akzeptieren?
Nein, Sie müssen diese Angebote nicht akzeptieren. Sie können Ihrem Fitnessstudio jedoch aufgrund der wirtschaftlich schwierigen Situation entgegenkommen und solche Lösungen akzeptieren. Bedenken Sie jedoch, dass Sie im Falle der Insolvenz des Unternehmens die Bonuszeiten nicht mehr konsumieren können und bei Gutscheinen nur die Insolvenzquote – in der Regel nur einen Prozentsatz des ursprünglichen Gutscheinwertes - erhalten.
Das Fitnessstudio bietet Online-Kurse an – muss ich das akzeptieren?
Online-Kurse sind in der Regel im Vertrag nicht vorgesehen. Deshalb müssen Sie diese nicht als Ersatz für das Training im Studio akzeptieren.
Das Fitnessstudio ersucht mich weiter zu bezahlen, weil sie sonst wirtschaftliche Schwierigkeiten bekommen – wie soll ich darauf reagieren?
Es bleibt Ihnen überlassen, ob Sie das Fitnessstudio während der Betriebsunterbrechung durch Ihre Beiträge wirtschaftlich unterstützen. Sie sind jedenfalls nicht dazu verpflichtet!Weitere Informationen und einen Musterbrief für das Aussetzen von Zahlungen bei geschlossenem Fitnessstudio finden Sie auf ooe.konsumentenschutz.at.
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