Am 1. Januar 1968 wurde in Deutschland die Mehrwert- oder auch Umsatzsteuer eingeführt, damals noch mit einem Steuersatz von 10 % auf Waren und Dienstleistungen. Dabei war dies nicht das erste Steuergesetz dieser Art in Deutschland. Sein Vorläufer war das 1916 verabschiedete Warenumsatzstempel Gesetz, welches mit gerade einmal 0,1 % Umsatzsteuer begann und sich bis 1951 auf 4 % erhöhte. Aber erst in der Neufassung der Umsatzsteuer von 1968 wurde im Umsatzsteuergesetz die sogenannte Kleinunternehmerregelung (§19 UStG) festgeschrieben.
Mit dieser Regelung möchte der Gesetzgeber zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen. Zum einen wird Firmengründern der Einstieg in das Geschäftsleben erleichtert, indem relativ komplexe Vorgaben des Finanzamtes zur Abfuhr von Steuern vereinfacht werden, zum anderen entfällt bei den Finanzämtern die Prüfung von Umsätzen mit Vorsteuerabzug, welche über das Jahr summiert so oder so unterhalb des steuerpflichtigen Einkommens liegen würden. Ob sich jedoch die Kleinunternehmerregelung tatsächlich für eine Firma lohnt, hängt von mehreren Faktoren ab und nicht allein von den Umsatzzahlen.
Was genau ist die Kleinunternehmerregelung?
Das Finanzamt betrachtet ein Unternehmen, welches im abgelaufenen Steuerjahr weniger als 17.500 Euro Umsatz erzielte und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz erzielen wird, als Kleinunternehmer. Diese Einstufung erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern muss beim zuständigen Finanzamt angemeldet werden. Üblicherweise wird bereits bei der Anmeldung eines Betriebes bei der Gemeinde in deren Vordrucken vermerkt, ob die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden soll oder nicht. Im kurz darauf zugesandten Formular des Finanzamtes mit der Zuteilung der Steuernummer wird diese Frage noch einmal gestellt.
Als Umsatz gelten hierbei nur die durch eine erbrachte Dienstleistung oder den Verkauf von Waren eingegangenen Summen, bezogen auf den Zweck des Unternehmens. Das sogenannte Anlagevermögen ist davon ausgenommen. Wer also etwa in diesem Zeitraum Wirtschaftsgüter kauft und wieder verkauft, welche zum Anlagevermögen gehören, muss diesen Umsatz gesondert in seiner Buchhaltung aufführen. Dies kann beispielsweise eine Maschine sein, welche dazu dient Güter zu produzieren, die dem Geschäftszweck entsprechen.
Bestehende Unternehmen können sich auch von der Pflicht zur Ausweisung und Abfuhr der Umsatzsteuer befreien lassen, wenn im abgelaufenen Steuerjahr die Umsatzgrenze unter 50.000 Euro fiel und die Schätzung für das laufende Jahr diesen Betrag gleichfalls nicht übersteigt. Allerdings geht dies nur mit einer Karenzzeit von 5 Jahren. Wer sich einmal dafür entschieden hat, die Umsatzsteuer gesondert anzugeben, ist für mindestens 5 Jahre an diese Regelung gebunden.
Was sind die Vorteile der Kleinunternehmerregelung für Firmen?
Gerade für Neueinsteiger beziehungsweise Firmengründer besitzt die Kleinunternehmerregelung den Vorteil, dass sich der buchhalterische Aufwand erheblich verringert. Im Prinzip genügt gegenüber dem Finanzamt eine einfache Einnahmen-Ausgaben-Auflistung, die der jährlichen Steuererklärung beigefügt werden kann. Eine periodisch über das Jahr abzuführende Steuer auf Umsätze muss nicht abgeführt werden.
Die seit 2011 geltende Regelung der verpflichtenden elektronischen Abgabe der Steuererklärung für Gewerbetreibende und Selbstständige fällt weg.
Wer als Kleinunternehmer selbstständig ist, kann von der gesetzlichen zur privaten Krankenversicherung wechseln. Aber Vorsicht: der Weg zurück in die gesetzliche KV ist nicht mehr so einfach.
Der Wegfall der Umsatzsteuer kann ein Vorteil gegenüber der Konkurrenz sein, vor allem, wenn es sich um den Verkauf von Waren und Dienstleistungen an Endkunden handelt.
Welche Nachteile bringt die Kleinunternehmerregelung?
Ein Kleinunternehmer steht mit seinem vollen Namen für seine unternehmerischen Tätigkeiten gerade.
Ein fehlender Handelsregistereintrag kann bezüglich der Reputation des Unternehmens abträglich sein.
Der Kleinunternehmer kann bei Anschaffungen von Betriebsmitteln und Anlagen den Vorsteuerabzug nicht geltend machen.
Fazit: Für wen lohnt sich die Kleinunternehmerregelung?
Für Firmengründer bringt die Kleinunternehmerregelung dann erhebliche Vorteile, wenn sich die Anschaffung von Betriebsmitteln und Anlagevermögen in Grenzen hält, der daraus möglicherweise entstehende Vorsteuerabzug folglich so gering ist, dass der Vorteil der nicht einzuberechnenden Mehrwertsteuer überwiegt.
Im Zweiten ist die Kleinunternehmerregelung dann von Vorteil, wenn sich der Zweck der Unternehmung hauptsächlich an Endkunden richtet. Hier zeigen sich klare Vorteile gegenüber der mehrwertsteuerpflichtigen Konkurrenz, wenn etwa Dienstleistungen oder Waren angeboten werden, die der Kleinunternehmer ohne den Zuschlag der Mehrwertsteuer anbieten kann. Stammen etwa angebotene Waren aus eigener Fertigung, erhöht sich dieser Vorteil zusätzlich.
Bei Unternehmern, welche hohe Investitionskosten aufweisen und dazu noch im B2B-Bereich tätig sind, ist die Kleinunternehmerregelung eher nachteilig.
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