Ob Pflegefreistellung, Altersteilzeit oder Korridorpension, für Arbeitnehmer gibt es wieder einiges Neues. Wer sich nun für die Pflege freistellen lassen kann, was sich beim Altersteilzeitmodell getan hat und wie es mit der vorzeitigen Alterspension aussieht, wird im Folgenden geklärt.
Ausweitung der PflegefreistellungSeit Jänner 2013 haben alle Eltern Anspruch auf Pflegefreistellung, unabhängig davon, ob sie mit dem leiblichen Kind im gleichen Haushalt wohnen oder nicht. Damit haben zum Beispiel nun auch geschiedene Väter die Möglichkeit auf Pflegefreistellung für jene Kinder, die nach der Trennung bei der Mutter wohnen. Ausgeweitet wird die Pflegefreistellung auch für die Begleitung bei stationären Spitalsaufenthalten von Kindern unter zehn Jahren. Auch Stiefeltern erhalten seit Neuestem Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn die leiblichen Kinder des Partners im gemeinsamen Haushalt wohnen. Diese Änderung trägt den Lebensumständen vieler Trennungs-Kinder Rechnung.Anspruch auf Pflegefreistellung haben alle Arbeitnehmer, auch geringfügig Beschäftigte, innerhalb eines Arbeitsjahres höchstens im Ausmaß ihrer Wochenarbeitszeit. Dabei handelt es sich um keinen Urlaubsanspruch, sondern um einen Fall der Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen. Man kann die Pflegefreistellung tage-, aber auch nur stundenweise in Anspruch nehmen. Ist die Pflegefreistellung zur Gänze verbraucht, dann erhält man bei einer neuerlichen Arbeitsverhinderung wegen der notwendigen Pflege eines noch nicht zwölfjährigen erkrankten Kindes bis zu einer zusätzlichen Woche Pflegefreistellung.
Altersteilzeit neu Die Altersteilzeit kann auch in Zukunft wie bisher von Frauen ab dem 53. und Männer ab dem 58. Lebensjahr angetreten werden. Neu ist, dass die Altersteilzeit ab 2013 nicht mehr automatisch mit der erstmöglichen Pensionsgelegenheit endet, sondern freiwillig bis maximal zum Regelpensionsalter ausgeübt werden darf. Damit landet niemand mehr zwangsweise in der Korridorpension. Das bedeutet, dass man das Ende der Altersteilzeit auf einen späteren Anspruch der Hackler-Regelung oder vorzeitigen Alterspension abstimmen kann. Achtung: Die maximale Bezugsdauer des Altersteilzeitgeldes darf jedoch ab 2013 maximal fünf statt bisher sieben Jahre betragen.
Neuerungen Korridorpension Bis zum Jahr 2012 konnte man mit 37½ Versicherungsjahren oder 35 Beitragsjahren in die vorzeitige Alterspension gehen. Das Antrittsalter wird pro Quartal um ein Monat erhöht und liegt für 2013 bei fast 59 Jahren für Frauen und 64 Jahren für Männer. Im Rahmen der Korridorpension kann man mit 37½ Versicherungsjahren ab dem 62. Lebensjahr in Pension gehen. Ab 2013 werden sowohl bei der Korridorpension als auch bei der vorzeitigen Alterspension die erforderlichen Versicherungsjahre stufenweise jährlich um ein halbes Jahr erhöht. Für 2013 benötigt man somit in beiden Fällen 38 Versicherungsjahre als Voraussetzung. Weitere Informationen zu den Neuerungen gibt es auch auf der Homepage des ÖAAB unter
www.ooe-oeaab.at.