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RIED. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat die straßenrechtliche Bewilligung der „Spange 3“ unter zusätzlichen Auflagen bestätigt und Beschwerden dagegen als unbegründet abgewisen. 

Die Trassenverordnung von 2015 (Foto: Grafik: Land OÖ)
Die Trassenverordnung von 2015 (Foto: Grafik: Land OÖ)

Betroffene Grundeigentümer hatten gegen den Bescheid der Landesregierung, mit dem die die straßenrechtliche Bewilligung unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen erteilt wurde, Beschwerde eingelegt. 

Das Landesverwaltungsgericht prüfte die Beschwerde auf Basis der Verfahrensunterlagen und der mündlichen Verhandlung und zog Sachverständige aus den Fachbereichen der Verkehrsplanung, Straßenbautechnik und Bauwesen (Tiefbau, Grundbau, Bodenmechanik) bei. Das Gericht kam zum Ergebnis, dass die straßenrechtliche Bewilligung unter Vorschreibung weiterer Auflagen zu erteilen und die Beschwerden als unbegründet abzuweisen waren.

Eine Umweltweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sei nicht durchzuführen. Zwar werde der Schwellenwert der jahresdurchschnittlichen täglichen Verkehrsbelastung überschritten, aber weder für den Bereich der Spange noch in dessen Nahbereich sei ein Europaschutzgebiet oder ein anderes relevantes Schutzgebiet betroffen. 

Die Einwendungen der Anrainer, welche die „exorbitanten naturschutzrechtlichen Auswirkungen des Vorhabens“ und den Immissionsschutz Luft betreffen, seien zu spät eingebracht worden und daher unzulässig.  Der zeitliche Abstand zur Durchführung der erstbehördlichen Straßenbauverhandlung sei zu lang gewesen. 

Bei der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass die einschlägigen Lärmgrenzwerte eingehalten werden.  

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts gibt es bei den Trassenverordnungen weder in formeller (Kundmachung, Zuständigkeit, Verfahren) noch in materieller Hinsicht (grobe inhaltliche Rechtswidrigkeit) Bedenken. 

Der genaue Wortlaut der Entscheidung kann im Internet unter der Geschäftszahl (LVwG-153563 bis 153567) abgerufen werden.


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