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Laut Umfragen zählen Socken, Werkzeuge und Haushaltsgeräte in Österreich zu den unbeliebtesten Weihnachtsgeschenken. Was können Konsumenten/-innen tun, wenn sie mit einem Geschenk nicht zufrieden sind und etwas Anderes möchten? Und worauf sollten Sie bereits beim Geschenkeeinkauf achten?

AK-Konsumentenberater Mag. Lukas Engelputzeder
AK-Konsumentenberater Mag. Lukas Engelputzeder

Kein allgemeines Rücktrittsrecht

Ein allgemeines gesetzliches Umtausch- oder Rückgaberecht gibt es in Österreich nicht. Viele Unternehmen bieten jedoch vor allem in der Weihnachtszeit freiwillig an, Waren zurückzunehmen oder umzutauschen. Damit Sie sich auf dieses Recht berufen können, muss dies beim Kauf vereinbart werden. Dies kann entweder bereits in den Geschäftsbedingungen des Unternehmens oder explizit auf der Rechnung geschehen. Da dieser Anspruch freiwillig eingeräumt wird, können sich die Unternehmen auch die genauen Bedingungen dafür aussuchen. Oft sind Rechnung und Originalverpackung Voraussetzung für die Rückgabe und man erhält statt Bargeld nur einen Gutschein zurück.

Tipps: Erkundigen Sie sich daher vorab nach den Rückgabe-Bedingungen und lassen Sie Zusagen schriftlich auf der Rechnung festhalten. Bewahren Sie immer die Rechnung auf und bei Bedarf auch die Originalverpackung.

Gesetzliches Rücktrittsrecht beim Fernabsatz

Bei Verträgen die im Fernabsatz (z.B. im Internet, Versandhandel oder telefonisch) geschlossen wurden, gibt es ein gesetzliches Rücktrittsrecht, welches Konsument/-innen kostenlos und ohne Angabe von Gründen ausüben können. Dieser Rücktritt muss dem Unternehmen binnen 14 Tagen ab Erhalt der Ware mittels eindeutiger Erklärung (z.B. Brief, Fax oder E-Mail) erklärt werden.

Achtung: Von diesem Rücktrittsrecht gibt es auch einige Ausnahmen. So kann man beispielsweise Verträge über Software, die bereits entsiegelt wurde (z.B. CD“s, DVD“s, Computerspiele), Sonderanfertigungen oder Tickets für Veranstaltungen nicht mehr widerrufen.

Die Rücksendekosten sind grundsätzlich von den Konsumenten/-innen zu tragen. Es sei denn, der Händler übernimmt die Kosten freiwillig oder er hat bei Vertragsabschluss nicht über die Kostenpflicht informiert. Man hat nach der Rücksendung grundsätzlich Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Kaufpreises und muss auch keine Gutscheine akzeptieren.

Eine Auswahl von Firmen, die mit einem generellen Umtauschrecht oder sogar einer Rückerstattung des Kaufpreises werben, finden Sie unter www.ooe.konsumentenschutz.at

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