Dürfen Mieter Markisen am Balkon anbringen und welche Alternativen bestehen?
Falls man eine Wohnung gemietet hat und einen Balkon sein Eigen nennt, möchte man diesen als vollwertigen Bestandteil der eigenen Wohnung nutzen. Vor allem im Sommer erweist sich eine Markise als besonders praktisch: Sei es als schattenspendender Sonnenschutz oder als kühlende Maßnahme für ein angenehmes Raumklima. Durch die einfache Montage und die simple Handhabung stellt das Anbringen einer Markise den Wunsch vieler Mieter dar, deren Balkon sich an der Südseite des Hauses befindet. In vielen Fällen kommt es jedoch zu Streitigkeiten mit dem Vermieter. Grund dafür ist das grundsätzliche Verbot der Durchführung von baulichen Veränderungen am Mietobjekt durch den Mieter. Auch das Anbringen einer Markise stellt einen solchen Eingriff in die Unversehrtheit des Gebäudes dar und bedarf daher der ausdrücklichen Erlaubnis des Vermieters.
Darf ein Vermieter das Anbringen einer Markise verweigern?
Grundsätzlich darf der Vermieter die Anfrage des Mieters, die sich rund um das Aufrüsten des eigenen Balkons mit einer praktischen Markise dreht, nicht ignorieren oder grundlos verneinen. Falls sich der Mieter sogar bereiterklärt, das Modell der Markise nach den Wünschen des Vermieters auszuwählen und diese bei seinem Auszug wieder zu entfernen, ist ein Verbot laut Amtsgericht München sogar unzulässig (Az.: 411 C 4836/13). Allerdings kann der Vermieter durchaus den Aufbau einer Markise verweigern, wenn es eingriffslose Alternativen, wie etwa das Aufstellen eines Sonnenschirmes, gibt und diese laut Amtsgericht Köln (Az.: 201 C 62/17) einen gleichwertigen Effekt auf das Raumklima haben.
Wann hat ein Mieter einen Anspruch auf den Einbau einer Markise?
In jenen Fällen, in denen eine vertragsmäßige Nutzung einer Mietwohnung damit Balkon vertraglich vereinbart worden ist, kann der Vermieter die Anbringung einer Markise ohne einen triftigen Grund nicht verbieten, da diese bauliche Veränderung zum einen zu einer gewöhnlichen Nutzung dazugehört und zum anderen das Leben in der Wohnung um einiges angenehmer gestaltet. Letzteres ist ein Argument, das das Anbringen eines Sonnenschutzes als sozial übliches Verhalten klassifiziert und damit ein generelles Recht des Mieters im Rahmen der berechtigten Nutzung der Mietwohnung darstellt. Vor allem dann, wenn der Eingriff in die Bausubstanz minimal ist, muss der Vermieter laut Amtsgericht München (Az.: 411 C 4836/13) seine Erlaubnis zur Montage einer Markise auf dem Balkon erteilen und die minimale Schmälerung seines Eigentumsrechts dulden.
Kann man nun seinen Anspruch auf eine Markise am Balkon in jedem Fall geltend machen?
Als Mieter ist es gefährlich davon auszugehen, dass jede Markise auf dem Balkon der gemieteten Wohnung erlaubt ist und vom Vermieter genehmigt werden muss. Denn, wie man weiß, handelt es sich bei den Gerichtsurteilen stets um Einzelfallentscheidungen, so dass das Ergebnis je nach Ausgangslage auch ein ganz anderes sein kann. Selbst dann, wenn die Voraussetzungen gleich sind, können die Gerichte das Vermieterrecht anderes auslegen und damit zu einem verneinenden Ergebnis gelangen. Zusammenfassend ist daher als Grundsatz anzunehmen, dass jede Markise, die mit einer Veränderung der baulichen Substanz des Mietobjektes einhergeht, immer einer Zustimmung des Vermieters bedarf. Sofern die Anfrage vom Vermieter ignoriert oder gar grundlos verneint wird, kommt man als Mieter kaum um eine rechtliche Beratung umhin. Diese sollte rechtzeitig erfolgen und die potentiellen Gefahren eines Streits mit dem Vermieter – der in den schlimmsten Fällen bis zu einer Wohnungskündigung führen kann – frühzeitig auffangen und verhindern.
Praxisbeispiel zur Anbringung der Markise in der Mietwohnung
Ein Mieter hatte eine Wohnung mit Balkon angemietet, die nach Süden ausgerichtet war. Da der Mieter durch die ständige Sonneneinstrahlung in der Nutzung der Wohnung gewissermaßen eingeschränkt war, wollte er eine Markise anbringen, um einen Sonnenschutz zu haben. Der Vermieter lehnte sogleich ab und begründete diese Entscheidung mit der Irrelevanz eines Sonnenschutzes. Dieser sei obsolet, da der darüber liegende Balkon den betreffenden komplett überdachen und damit auch die Sonne fernhalten würde. Sollte der Mieter noch immer nicht zufrieden sein, stehe es ihm frei einen Sonnenschirm aufzubauen, um zusätzlichen Schatten auf dem Balkon zu generieren. Ein weiteres Argument des Vermieters richtete sich auf die Allgemeinheit – denn wenn in einer Wohnung eine Markise vorhanden wäre, würden sich schnell Nachahmer unter den Nachbarn finden. Diese würden jedoch nicht in jedem Fall zum gleichen Stoff und zur gleichen Montageart greifen, so dass ein optisch nicht ansprechender Wildwuchs an Fassadengestaltungen zu erwarten wäre. Selbst bei einer Einigung auf die gleiche Markise würden sich einige Bewohner finden, die eine solche ablehnen würden. Das Gericht gab dem Mieter trotz allem recht, so das Gerichtsurteil (vom 07.06.2013 - 411 C 4836/13). Daraus ist ersichtlich, dass die Argumentation von Vermietern oftmals ins Leere läuft und mit der richtigen rechtlichen Unterstützung eine Markise selbst nach einem ersten Nein durchaus möglich ist.
Empfehlenswert ist also, dass Mieter/Vermieter eine gemeinsame Lösung finden, um gerichtliche Instanzen im besten Fall zu vermeiden und um den Geldbeutel zu schonen.
Alternative Markisen-Installation
Alternative Sicht- und Sonnenschutz-Varianten können zudem auch ohne Bohren aufgestellt werden. Sogenannte Standmarkisen oder freistehende Markisen können ebenso den gewünschten Effekt erzielen und ermöglichen eine Installation ohne baulichen Eingriff. Viele Sicht- und Sonnenschutz-Profis können hierbei umfassend beraten und gewünschte Produkte individuell erstellen.
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