Kreditnehmer bekommen bei vorzeitiger Kreditrückzahlung Kosten zurück!
Kreditnehmer/-innen, die ihre Kredite vorzeitig zurückgezahlt haben oder vorzeitig zurückzahlen werden, dürfen sich freuen. Bisher haben sie sich nur die für die Restlaufzeit noch anfallenden laufzeitabhängigen Kosten, wie Zinsen und Kontoführungsgebühren erspart. Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hinsichtlich der vorzeitigen Rückzahlung eines Kreditvertrages stellt nun allerdings klar, dass eine Ermäßigung der Gesamtkosten zu erfolgen hat.
Die Umsetzung der Richtlinie im österreichischen Verbraucherkreditgesetz (VKrG) bezüglich der vorzeitigen Kreditrückzahlung erweist sich nach dem EuGH-Urteil als unionrechtswidrig. Bisher haben sich Kreditnehmer/-innen bei einer vorzeitigen Rückzahlung ihres Kredites nur die laufenden Kosten wie zum Beispiel Zinsen und Kontoführungsgebühren für die Restlaufzeit erspart. Die Abrechnungen waren nicht korrekt, denn es hat eine Ermäßigung der Gesamtkosten zu erfolgen. Das entschied der EuGH in seinem Urteil C-383/18 vom 11.9.2019.
Betroffen sind Konsumenten/-innen, die ihren Vertrag nach dem Inkrafttreten des VKrG am 11.6.2010 aufgenommen und in der Zwischenzeit vorzeitig zurückgezahlt haben. Sie können beispielsweise einmalige Bearbeitungs- oder Bereitstellungsgebühren ebenso wie Provisionen und Kosten jeder Art – ausgenommen Notargebühren - die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen und die dem Kreditgeber bekannt waren, anteilig zurückfordern. Die Höhe der Rückforderung hängt von der ursprünglichen Höhe der einmaligen Kosten, dem Zeitpunkt der vorzeitigen Tilgung und der Art der ursprünglichen Berechnung bzw. Verrechnung ab. Im Falle einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 600 Euro und einer geplanten Kreditlaufzeit von 5 Jahren beträgt die Rückforderung nach einem Jahr bei linearer Berechnung 480 Euro.
Bei Kreditnehmern/-innen, die vorhaben, ihren Kredit vorzeitig zurückzuzahlen, sollte ihre Bank eine anteilige Gutschrift der einmaligen, laufzeitunabhängigen Kosten bei der Kreditabrechnung bereits berücksichtigen.
Der Konsumentenschutz der Arbeiterkammer Oberösterreich hilft allen Mitgliedern und allen Oberösterreichern/-innen bei der Durchsetzung ihres Anspruchs.
Weitere Informationen zur Sammelaktion finden Sie auf ooe.konsumentenschutz.at.
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