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Fitnessstudios im Lockdown – Ihre Rechte als Konsument/-in

Seit Anfang November sind die Fitnessstudios zu und die Anfragen von Konsumentinnen und Konsumenten häufen sich. Viele Studios buchen weiterhin die Beiträge ab und melden sich nicht, wenn Konsument-/innen das Geld zurückfordern. Andere zahlen nach der Aufforderung zurück und teilen mit, dass die Zeit der Sperre an die vereinbarte Vertragslaufzeit angehängt wird.  Die Experten/-innen der AK OÖ haben die wichtigsten Fragen und Antworten für Sie zusammengefasst. Grundsätzlich gilt: Für die Zeit, in der keine Leistung erbracht wird, muss auch kein Entgelt bezahlt werden!
 

AK-Konsumentenberater Mag. Micheal Kronlachner
AK-Konsumentenberater Mag. Micheal Kronlachner

Wenn das Studio weiter abbucht, können Sie rückbuchen oder Ihr Konto sperren. Für eine Rückbuchung haben Sie grundsätzlich 8 Wochen Zeit. Informieren Sie das Fitnessstudio schriftlich (jedenfalls per E-Mail), dass die Beiträge für die Zeit der Betriebsunterbrechung zurückgezahlt werden müssen und dass Sie die Beiträge rückbuchen lassen, wenn keine Rückzahlung erfolgt.

Eine einseitige Verlängerung der Mindestlaufzeit, in dem die Zeit der Betriebsunterbrechung an die vereinbarte Vertragslaufzeit angehängt wird, müssen Sie nicht akzeptieren und auch einen Gutschein nicht. Sie können Ihrem Fitnessstudio jedoch aufgrund der wirtschaftlich schwierigen Situation entgegenkommen und solche Lösungen akzeptieren. Bedenken Sie jedoch, dass Sie im Falle der Insolvenz des Unternehmens die Bonuszeiten nicht mehr konsumieren können und bei Gutscheinen nur die Insolvenzquote – in der Regel nur einen Prozentsatz des ursprünglichen Gutscheinwertes - erhalten.

Wenn in Ihrem Vertrag keine Online-Kurse vorgesehen sind – und das ist meinst nicht der Fall – dann müssen Sie diese auch nicht als Ersatz für das Training im Studio akzeptieren und nicht dafür bezahlen.

Sie können Ihren Vertrag jedenfalls entsprechend der vertraglichen Kündigungsbestimmungen beenden. Ob Sie aufgrund der aktuellen Situation den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung auflösen können, lässt sich derzeit nicht eindeutig sagen. Es sind hier alle Umstände des Einzelfalles abzuwägen und letztendlich eine klärende Gerichtsentscheidung abzuwarten.

Weitere Informationen finden Sie auf ooe.konsumentenschutz.at.

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