KFZ- Werkstätten sind nicht von einer generellen Schließung betroffen und dürfen grundsätzlich offenhalten. Viele, vor allem kleinere Werkstätten, haben jedoch aus wirtschaftlichen Gründen geschlossen.
Wer für sein Fahrzeug ein „Pickerl“ (§ 57a KFG) benötigt, muss sich daher auf die Suche nach einem geöffneten Unternehmen begeben.
Tipp: Das „Pickerl“ kann ohnehin bis zu 4 Monate überzogen werden. Würde es dennoch nach dem 13.3.2020 auslaufen, so bleibt es wegen coronabedingter Fristverlängerung bis 31.5.2020 gültig.
Achtung: Keinesfalls sollen durch die „Pickerl“-Überprüfung unnötige Fahrten gemacht oder Kontakte veranlasst werden. Konsumenten bzw. Kunden ohne ausreichend begründetem Werkstattaufenthalt laufen Gefahr sich strafbar zu machen. Aufgrund des Covid 19- Maßnahmengesetzes wurde ein Betretungsverbot für öffentliche Orte verordnet - mit nur wenigen Ausnahmen (Details unter www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/)
Weitere Informationen finden Sie auf ooe.konsumentenschutz.at
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