Kaufinteressenten haften nicht (!) für leicht fahrlässig herbeigeführte Schäden am „Probefahrzeug“, wenn zuvor kein Hinweis auf das Nichtbestehen einer entsprechenden Kaskoversicherung erfolgte. Auch über das Bestehen eines allfälligen Selbstbehaltes muss schon vor Fahrtantritt hingewiesen werden.
Probefahrer, die nicht grob fahrlässig oder gar vorsätzlich handeln, dürfen daher grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihnen überlassene Fahrzeuge „vollkaskoversichert“ sind und leicht fahrlässig verursachte Schäden von der Versicherung übernommen werden. Wer aber beispielsweise während einer Probefahrt mit 100 km im Ortsgebiet den „fast Neuen“ zu Schrott fährt, muss in jedem Fall tief in die Tasche greifen.Konsumenten sollten jedoch genau darauf achten, was vor einer Probefahrt zur Unterschrift vorgelegt wird. Ein darin enthaltener Hinweis, wonach für das Fahrzeug nur eine Haftpflichtversicherung besteht, kann aus einer Probefahrt (mit noch ungewohnten Fahrzeug), auch bei scheinbar leichten Schäden zu hohen finanziellen Belastungen führen. Teuer werden solche Schäden für Konsumenten auch dann, wenn zwar eine Kaskoversicherung besteht, aber ein hoher Selbstbehalt akzeptiert wurde.Sind schon vor Durchführung der Probefahrt Schäden am Fahrzeug sichtbar (Alufelgen, Kratzer, Dellen etc.) sollte man derartige Feststellungen sicherheitshalber auch auf dem vom Verkäufer zur Unterschrift vorgelegten „Übernahmeformblatt“ vermerken. Weitere Tipps zum Autokauf finden Sie auf
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