Donnerstag 28. März 2024
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Beim AK-Konsumentenschutz gehen laufend Beschwerden zu Single-Börsen ein. Vor allem gibt es Fragen zur automatischen Vertragsverlängerung und zum Wertersatz bei Rücktritt bei Parship und ElitePartner. Beide Partnervermittlungen werden von der Firma PE Digital GmbH betrieben. Ein Verbandsverfahren soll die rechtliche Situation klären.

AK-Konsumentenberaterin Mag. Katrin Hippesroither
AK-Konsumentenberaterin Mag. Katrin Hippesroither

Automatische Vertragsverlängerung

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Parship und ElitePartner wird eine automatische Vertragsverlängerung von 12 Monaten vereinbart. Das kommt Konsumenten/-innen teuer zu stehen, wenn die Kündigungsfrist übersehen wird.

Eine wirksame Vertragsverlängerung ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft. Nach dem Konsumentenschutzgesetz reicht es nicht aus, dass eine automatische Vertragsverlängerung bei Vertragsabschluss vereinbart wird. Zusätzlich müssen Konsumenten/-innen rechtzeitig vor der Verlängerung eines Vertrages einen gesonderten Hinweis erhalten, der ihnen die Situation – kostenpflichtige Vertragsverlängerung bei Nichtkündigung – klar macht.

Wurde Ihr Vertrag automatisch verlängert, ohne dass Sie über die Verlängerung gesondert und rechtzeitig informiert wurden, können Sie dieser Vertragsverlängerung und sich daraus ergebenden Forderungen wiedersprechen.

Wertersatz

Als Folge des Widerrufs behalten sich Parship und ElitePartner vor, einen Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen zu verlangen. Betroffene Konsumenten/-innen werden mit Forderungen bis zu drei Viertel des Gesamtpreises konfrontiert. Parship argumentiert mit der vereinbarten Kontaktgarantie: Kamen beispielsweise die fünf garantierten Kontakte zustande, wird der höchste Wertersatz in Höhe von 75 Prozent des Gesamtpreises verrechnet, bei weniger Kontakten entsprechend weniger. Bei zwei Kontakten bedeutet dies z.B. einen Wertersatz in Höhe von 40 Prozent des Gesamtpreises.

Wenn ein hoher Wertersatz von Ihnen gefordert wird, verhandeln Sie mit dem Unternehmen über eine Reduktion oder zahlen Sie unter Vorbehalt der Rückforderung nach rechtlicher Klärung.

Weitere Informationen finden Sie auf ooe.konsumentenschutz.at.

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